18.11.2021 - 7.1 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsst...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Gemeindevertretung kritisiert, dass niemand verfolgt, ob sich die Zweitwohnungsbesitzer beim Steueramt anmelden. Auch auf Nachfragen des Bürgermeisters kommen keine Auskünfte vom Amt.

Es ist ebenfalls zweifelhaft, dass die Zweitwohnungsbesitzer ihren Steuersatz selber festlegen können. Wer nimmt dafür eine Plausibilitätsprüfung vor?

 

 

Begründung:

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von Gemeinden nach Grundgesetz Artkikel 105 Absatz 2a für die Anmeldung einer Zweitwohnung – auch Nebenwohnung genannt – erhoben werden darf. Die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz ist die Jahresnettokaltmiete.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Kloster Tempzin beschließt die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Anz. der Mitglieder:

 

8

davon anwesend:

 

7

 

dafür:

7

dagegen:

0

enth.:

0

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

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Anlagen zur Vorlage