14.12.2006 - 5.2 Beschluss über die Satzung der Stadt Sternberg ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

Im Gebiet der Stadt Sternberg sind ca. 10 - 12 Geldspielgeräte aufgestellt. Die Einspielergebnisse der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit weichen um mehr als 50 % voneinander ab. Die Stadt Sternberg hat bislang in ihrer Vergnügungssteuersatzung den Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit angewandt. Dieser Maßstab ist mit dem Bundesverfassungsrecht nicht vereinbar. Wird die Spielautomatensteuer nach der Anzahl der aufgestellten Automaten erhoben, verlangt sie nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichtes einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem Maßstab und dem zu besteuernden Aufwand der Spieler. Dieser Bezug ist nur gewahrt, wenn die über einen längeren Zeitraum gemittelten Spielergebnisse einzelner Spielautomaten nicht mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in der Gemeinde abweichen. Die Feststellbarkeit der einzelnen Einspielergebnisse ist durch eine selbstverpflichtenden Vereinbarung zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den zuständigen Bundesministerien andererseits über den Einbau von manipulationssicheren Zählwerken gesichert.

Entsprechend der geänderten Satzung kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Besteuerung nach dem Spieleinsatz stellen. Diese Möglichkeit hat der Steuerpflichtige auch für die rückliegenden Jahre, solange nicht Bestandskraft besteht. Die Höhe des Steuersatzes liegt in anderen Städten und Gemeinden derzeit zwischen 5 – 8 v.H.. Für das Gebiet der Stadt Sternberg wird ein Steuersatz in Höhe von 7 v.H. vorgeschlagen. Die Sätze für die Pauschalbesteuerung wurden entsprechend der zur Zeit gültigen Satzung unverändert übernommen.

 

 

           

 

 

 

 

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung Sternberg beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

dafür: 15                    dagegen: 0                           enth.: 0

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen