Beschlussvorlage - BV-685-2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in der Gemeinde Kobrow (Hebesatzsatzung Grundsteuer)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Jaqueline König
- Verantwortlich:
- Jessica Ohms
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Bereit
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Finanzausschuss Kobrow
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Vorberatung
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Kobrow
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Entscheidung
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06.05.2025
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Sachverhalt
Grundsätzliches zur Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.04.2018 festgestellt, dass die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Dies ist u. a auf unterschiedliche Bewertungszeitpunkte in Ost- (1935) und Westdeutschland (1964) zurückzuführen sowie - anders als ursprünglich gesetzlich vorgesehen- auf nicht durchgeführte Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum (seit 1964). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten sogenannten Bundesmodell nachgekommen. Dieses gilt bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit der ebenfalls mit dem Gesetzespaket eingeführten Öffnungsklausel Gebrauch macht und ein eigenes Grundsteuermodell beschließt. Das neue Grundsteuerrecht ist zwingend ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Das Land Mecklenburg – Vorpommern hat sich entschieden, auf eine eigene landesrechtliche Regelung zu verzichten und bei der Grundsteuerreform das sog. Bundesmodell anzuwenden.
Wie bislang auch, berechnet sich die Grundsteuer nach neuem Recht aus der Multiplikation
- des vom Finanzamt ermittelten Grundstückswertes (früher: Einheitswert) - Wert der
Immobilie (Grundsteuerwertbescheid)
- der gesetzlich festgesetzten und vom Finanzamt anzuwendenden Steuermesszahl
(Grundsteuermessbescheid)
- und durch den von der Gemeinde beschlossenen Hebesatz
Grundsteuerwertbescheid -> Grundsteuermessbescheid -> Grundsteuerbescheid
Grundsätzlich wird auch weiterhin zwischen der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz) und der Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) unterschieden. Mit der Grundsteuerreform verändern sich alle Grundsteuerwerte im Gemeindegebiet. Die Kommunen sind auch nach der Umsetzung der Grundsteuerreform in den Folgejahren bis 2030 weiterhin an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und damit an den vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag gebunden.
D.h. das Volumen der Grundsteuermessbeträge aus der Summe aller Grundsteuer-messbescheide des Finanzamtes ist betragsmäßig vorgegeben.
Aufkommensneutralität
Für die Berechnung des Hebesatzes wird von einem gleichbleibenden Aufkommen ausgegangen, um die freiwillige Selbstverpflichtung der Aufkommensneutralität einzuhalten. Aufkommensneutralität bedeutet, dass das Volumen der im Gemeindegebiet erhobenen Grundsteuer ab 2025 dem Volumen entsprechen soll, welches in 2024 nach altem Recht erhoben wurde. Ziel dieser freiwilligen Verpflichtung ist es, dass die Gemeinde die Grundsteuerreform nicht zum Anlass nimmt, um mehr Grundsteuern einzunehmen. Es soll daher ab Jahr 2025 (nur) so viel Grundsteuer eingenommen werden, wie im Jahr 2024.
Der aufkommensneutrale Hebesatz ist zu veröffentlichen.
Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass die Grundsteuer für den jeweiligen Grundstückseigentümer gleichbleibt und es zu keinen individuellen Veränderungen kommt. Die Reform wird dazu führen, dass einige Steuerpflichtige eine höhere Grundsteuer zahlen müssen, während andere entlastet werden. Der Grad der Auswirkungen hängt von dem durch das zuständige Finanzamt auf Basis der rechtlichen Vorgaben ermittelten Grundsteuerwert ab. Durch die rechtliche Bindung der Kommunen an den Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gibt es für sie keine Möglichkeit, die Veränderung für einzelne Grundstücke nachträglich zu steuern oder auftretende Mehrbelastungen zu begrenzen.
Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt ab dem 01.01.2025 auf Basis des Gesamtaufkommens für das Jahr 2024 unter der Prämisse der Aufkommensneutralität.
Die Ermittlung des Hebesatzes errechnet sich aus der Berechnung des Quotienten:
- aus dem Gesamtaufkommen 2024 und
- der Summe aller Grundsteuermessbeträge (Messbetragsvolumen) der Finanzämter für
2025.
Für die Ermittlung der Hebesätze wurde die übermittelte Datenlage zum 31.12.2024 verwendet.
Demzufolge sind zwei Bestandteile der Rechnung (Gesamtaufkommen 2024 und Summe der Grundsteuermessbeträge) vorgegeben, so dass der Hebesatz durch einfache Rechenoperation jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B ermittelt wird.
Bedeutung der Grundsteuer für die Gemeinde Kobrow:
Die Grundsteuer ist mit einem Aufkommen von jährlich rund 65.500 EUR nach der Gewerbesteuer (105.000 EUR) und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (150.200 EUR) die drittwichtigste Steuerquelle der Gemeinde Kobrow und somit Basis für die Handlungsfähigkeit der Gemeinde.
Grundsteuer A
Es liegen derzeitig ca. 29 Messbescheide vor.
Das sich daraus ergebende Messbetragsvolumen beläuft sich auf 9.092,01 EUR.
Das Gesamtaufkommen 2024 betrug 21.140,93 EUR.
Daraus lässt sich ein Hebesatz von 233 v.H. berechnen.
Bezeichnung |
Messbetragsvolumen 2024 |
Messbetragsvolumen 2025 |
Abweichung |
Grundsteuer A |
6.040,27 EUR |
9.092,01 EUR |
3.051,74 EUR |
Grundsteuer B
Es liegen derzeitig ca. 154 Messbescheide vor.
Das sich daraus ergebende Messbetragsvolumen beläuft sich auf 10.754,77 EUR.
Das Gesamtaufkommen 2024 betrug 43.903,75 EUR.
Daraus lässt sich ein Hebesatz von 408 v.H. berechnen.
Bezeichnung |
Messbetragsvolumen 2024 |
Messbetragsvolumen 2025 |
Abweichung |
Grundsteuer B |
10.975,94 EUR |
10.754,77 EUR |
-221,17 EUR |
Risiken in der Berechnung der Hebesätze
Zu bedenken ist:
- dass die übersandten Grundsteuermessbescheide zum großen Teil automatisch bearbeitet wurden. Das bedeutet, dass die Angaben der Steuerpflichtigen ohne Prüfung der Plausibilität verarbeitet werden. Daher wird bundesweit die flächendeckende inhaltliche Qualität der Finanzamtsbescheide durchaus punktuell angezweifelt. Dennoch sind diese Bescheide der Finanzämter als sogen. Grundlagenbescheide für die Gemeinde bindend (sogen. Bindungswirkung nach Abgabenordnung [AO] [§§ 182 Abs. 1; 184 Abs. 1; 171 Abs. 10 AO]). Die Gemeinde darf die von den Finanzämtern vorgenommene Bewertung nicht ändern bzw. nachkorrigieren. Die Summe der Grundsteuermessbeträge aus allen übermittelten Bescheiden der Finanzämter wird bei der Berechnung des Hebesatzes daher so wie gemeldet übernommen.
- bei dem zuständigen Finanzamt Güstrow liegen jeweils eine Vielzahl von Einsprüchen vor. Für die Abarbeitung kann derzeitig nach Rücksprache mit den Finanzämtern keine Prognose abgegeben werden.
- des Weiteren beruhen Grundlagenbescheide zum Teil auf Schätzungen.
- trotz Abgabe von Erklärungen liegen zum Teil noch keine Bescheide vor.
- zum Teil wurden für dieselben Objekte mit unterschiedlichen Aktenzeichen Messbescheide erlassen.
Risiken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide können für die Berechnung des Hebesatzes nicht mit bedacht werden, da die Bescheide des Finanzamtes, wie bereits oben erläutert, bindend für die Gemeinde sind.
Um ein gleichbleibendes Steuervolumen zu erzielen und damit die Aufkommensneutralität zu erreichen, sind die Grundsteuerhebesätze in der Hebesatzsatzung wie folgt festzusetzen:
Bezeichnung |
Hebesatz 2024 |
Aufkommens-neutraler Hebesatz 2025 |
Abweichung in %-Punkten |
Gesamt-aufkommen 2024 in EUR
|
Gesamtaufkommen 2025 in EUR laut Finanzamt |
Differenz zu 2024 in EUR |
Grundsteuer A |
350 v.H. |
233 v.H. |
-117 |
21.140,93 |
31.822,04 |
10.681,11 |
Grundsteuer B |
400 v.H. |
408 v.H. |
8 |
43.903,75 |
43.059,08 |
-844,67 |
Das Hebesatzrecht liegt bei der Gemeinde.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Hebesätze über dem errechneten aufkommensneutralen Wert festzusetzen.
Dies bedeutet eine geringe Erhöhung der Belastung für die Bürger, die jedoch notwendig ist, damit etwaige Differenzen durch die Neufestsetzung ab 2025 nicht zu Lasten der Gemeinde ausgeglichen werden müssen. Diese Notwendigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Hintergrund der finanziellen Situation der Gemeinde.
Nach der Neufestsetzung der Hebesätze ab 2025 liegt die Gemeinde weiterhin deutlich unter dem Nivellierungssatz, muss aber ihre sämtlichen Umlagen auf Nivellierungsniveau zahlen.
Es wird daher empfohlen, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B abweichend vom aufkommensneutralen Hebesatz ab dem Jahr 2025 wie folgt zu beschließen:
Bezeichnung |
aufkommensneutraler Hebesatz 2025 |
zu beschließender Hebesatz 2025 |
Grundsteuer A |
233 v.H. |
xxx v.H. |
Grundsteuer B |
408 v.H. |
xxx v.H. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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266,3 kB
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