Beschlussvorlage Dabel - BVD-092/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

1. Die Umsetzung des bisherigen Kreistagsbeschlusses vom 31.05.2012                                         

 

2. Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit entsprechend der Steuerkraft

   der Gemeinde bei Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichtes                                                       

 

3. Sofortige Zahlung unter Gewährung eines Abschlages von 3 % bei

    Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichtes                                                                                   

 

4. Soweit 3. oder 4. bejaht wurde:

    Die Gemeinde würde bei Umsetzung des Vorschlages einen ggf. anhängigen

    Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid 2012 zurücknehmen.                                         

 

5. Weitere Anmerkungen, Vorschläge:

 

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Sachverhalt

Begründung:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 31.05.2012 in Umsetzung des § 25 LNOG M-V die Erhebung einer Altfehlbetragsumlage zur Deckung der vom aufgelösten Landkreis Parchim übernommenen Altfehlbeträge per 03.09.2011 beschlossen. Diese sollte beginnend im Jahre 2012 in insgesamt 6 Jahren erfolgen. Gegen die Festsetzungsbescheide für das Jahr 2012 haben alle Gemeinden des Amtes Widerspruch erhoben.

Unter Berücksichtigung einer Fehlbetragszuweisung von 1.3 Mio EUR und des im Jahr 2012 erhobenen Umlagebetrages verbleibt ein zu erhebender Fehlbetrag von 7,55 Mio EUR.

Auf Initiative des KV Parchim des Städte- und Gemeindetages e.V. ist zwischenzeitlich alternativ zur jetzigen Beschlusslage ein Vorschlag zur verbindlichen und abschließenden Regelung der Altfehlbetragsumlage im Jahre 2013 erarbeitet worden. Dieser Vorschlag ermöglicht gemeindespezifische Regelungen bei der zeitlichen Verteilung der Zahlungslast. Gleichzeitig stand die Frage der Verbindlichkeit und Planbarkeit der Zahlungen im Vordergrund.

Der Vorschlag beinhaltet den Erlass einer Hebesatzung durch den LK. Der Hebesatz würde auf den Kreisumlagegrundlagen 2013 beruhen, in dessen Konsequenz der abschließend festgesetzte Altfehlbetrag von 7,5 Mio EUR zu decken wäre. Gleichzeitig wird das satzungsmäßige Recht zur zinslosen Stundung in Abhängigkeit der Steuerkraft je Einwohner im Jahr eingeräumt.

Die Ansprüche auf Stundung oder Sofortzahlung sind von der Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichts abhängig und werden mittels öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen Landkreis und Gemeinde vereinbart.

Erst wenn erkennbar ist, dass hiermit eine möglichst große Akzeptanz erreicht werden kann, würde die Verwaltung des Landkreises dem Kreistag eine Hebesatzsatzung vorschlagen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

5. Finanzielle Auswirkungen:

 

 

keine

 

Einnahmen

x

Ausgaben

 

Betrag

 

Haushaltsstelle

 

Haushaltsjahr

 

 

 

61100.544211

 

 

 

 

Die Mittel stehen zur Verfügung

 

 

Die Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

Die Mittel stehen nur teilweise zur Verfügung

 

Teilbetrag in €

Deckungsvorschlag

Sichtvermerk/Kämmerei

 

 

 

 

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Anlagen

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