Beschlussvorlage - BV-060/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 "Schweineaufzucht Ruchow" der Gemeinde Mustin
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadt-und Gemeindeentwicklung
- Bearbeiter:
- Rolf Brümmer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Mustin
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Entscheidung
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07.09.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag von Herrn Johannes Wübbel, auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Mustin zu und beschließt für das Betriebsgelände der bestehenden Schweineaufzucht südwestlich von Ruchow und östlich der Kreisstraße LUP 108 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Schweineaufzucht Ruchow“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 135/4, 135/5, 137/7 und 137/8 der Flur 2 innerhalb der Gemarkung Mustin sowie das Flurstück 220/8 der Flur 1 innerhalb der Gemarkung Ruchow. Das Plangebiet ist dem dieser Vorlage als Anlage beigefügten flurstücksbezogenen Übersichtskarte zu entnehmen.
Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „gewerbliche Tierhaltung“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Modernisierung und Sanierung der bestehenden Anlage zur Aufzucht sowie zum Halten von Schweinen planungsrechtlich zu ermöglichen.
Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Sachverhalt
Begründung:
Mit Antrag vom 12.04.2017 hat Herr Johannes Wübbel bei der Gemeinde Mustin gemäß § 12 Absatz 2 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Der Vorhabenträger beabsichtigt für das in der Anlage dargestellte Plangebiet im Bereich der vorhandenen Tierhaltungsanlage den Abbruch der Altställe sowie den Neubau von modernen Stallgebäuden mit den erforderlichen Nebeneinrichtungen. Im Vorgriff auf die zu erwartenden Änderungen der TA Luft sollen die Ställe mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet werden.
Die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen widersprechen jedoch den Investitionsabsichten des Vorhabenträgers, denn mit der Gesetzesnovelle des Baugesetzbuches 2013 ist die Privilegierung von Tierhaltungsbetrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr auf gewerbliche Tierhaltungsanlagen anwendbar, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Derartige Tierhaltungsanlagen bedürfen daher einer Ausweisung in einem Bebauungsplan.
Die Gemeinde Mustin stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers zu. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Gemeinde gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.
Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 Absatz 1 BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde Mustin damit nicht verbunden.
Die Gemeinde Mustin verfügt für den Geltungsbereich über keinen wirksamen Flächennutzungsplan und ist darüber hinaus noch nicht in der Lage, ein Flächennutzungsplankonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu erarbeiten.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Die o.g. Planungsabsichten stehen jedoch der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nach derzeitigem Kenntnisstand nicht entgegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB im Rahmen einer Bürgerversammlung durchgeführt werden.
Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligungen wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Der Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Schweineaufzucht Ruchow“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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720,9 kB
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