Beschlussvorlage - BV-382/2018
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag auf innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Bereich Wilhelm-Pieck-Straße/Kindertagesstätte "Sankt Martin"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürger- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Eric Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss Dabel
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Dabel
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Entscheidung
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24.05.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Dabel beschließt, den Antrag auf innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Bereich Wilhelm-Pieck-Straße 20a vor der Kindertagesstätte "Sankt Martin", gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1-4 StVO, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, an die zuständige Behörde, hier der Landrat des Landkreis Ludwigslust-Parchim zu stellen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen sind dabei gleich zu behandelt. Die Anordnungen ist auf die Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) von 6:00 bis 17:00 Uhr zu beschränken.“
Sachverhalt
Begründung: Mit Inkrafttreten der 1. VO zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 (BGBl. S. 2848) wurde der bisherige § 45 Abs. 9 StVO geändert, wonach die gesetzlichen Hürden für die Anordnung von 30 km/h an Hauptverkehrsstraßen herabgesetzt wurden.
Für einen Eingriff in den Straßenverkehr in Form einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h mussten Straßenverkehrsbehörden besondere örtliche Verhältnisse nachweisen, die eine Gefahr bedingten, die das im Straßenverkehr allgemein anzutreffende Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt, um die Geschwindigkeit streckenbezogen absenken zu können.
In der Regel kann eine solche Gefahrenlage nur über ein entsprechendes Unfallgeschehen hergeleitet werden, was aber rein praktisch nie vor Einrichtungen, wie Schulen oder Kitas gegeben war.
Hinzu kommt, dass im Nahbereich der Kindertagesstätte "Sankt Martin starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen wie Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr und häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger vorhanden ist.
Zur Durchsetzung dieser streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist ein Antrag (gem. § 45 Abs. 9 StVO) an die zuständige Behörde, hier der Landrat des Landkreis Ludwigslust-Parchim erforderlich.
