Beschlussvorlage - BV-877/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluß über die Anpassung der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Sternberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürger- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Eckardt Meyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haushalts- u. Finanzausschuss Sternberg
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Vorberatung
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05.02.2020
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Geplant
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Hauptausschuss Sternberg
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Sternberg
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Entscheidung
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03.06.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Sternberg beschließt die Anpassung der Aufwandsentschädigung für Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr zum 1. Januar 2020 entsprechend der in der Anlage beigefügten Tabelle. Die erforderlichen Mittel sind in die Nachtragshaushaltsplanung für 2020 einzustellen.
Funktion | Bisherige Regelung in € | Vorschlag in € | Höchstsatz § 2 (1) EntSchVO in € |
Wehrführer
| 170,00 | 170,00 | 170,00 |
Stellvertretender Wehrführer
| 85,00 | 85,00 | 140,00 |
Mitglied der Wehrführung in beteiligter Funktion | 0,00 | 20,00 | nicht angegeben |
Schrift- und Verwaltungswart / Fox112 - Beauftragter | 0,00 | 25,00 |
|
Jugendwarte
| 60,00 | je 60,00 | nicht angegeben |
Jugendwart Kinderabteilung
| 0,00 | je 30,00 | nicht angegeben |
Fahrzeug- und Gerätewart
| 50,00 | 50,00 | nicht angegeben |
Gruppenführer
| 0,00 | 20,00 | nicht angegeben |
Atemschutzgerätewarte (nur nach Lehrgangsabschluß) | 20,00 | 20,00 | nicht angegeben |
Sachverhalt
Begründung:
Am 01. Januar 2014 wurde die Verordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr FwEntSchVO neu erlassen. In der VO werden die Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger neu geregelt. Es besteht zwischenzeitlich der Bedarf, die bisherigen Entschädigungssätze für Funktionsinhaber der FFW anzupassen.
Mit der Neuregelung von 2014 besteht auch die Möglichkeit, Personen mit besonderen Aufgaben in der Wehr eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Diese Maßnahme ist zur Verbesserung der Arbeit in der Feuerwehr erforderlich.
Es wird vorgeschlagen, die Anpassung der Aufwandsentschädigung entsprechend der in der Anlage befindlichen tabellarischen Aufzählung anzupassen.