Beschlussvorlage - BV-421/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss für Vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 4 "Solarpark Mustin" der Gemeinde Mustin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Rolf Brümmer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Mustin
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Entscheidung
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21.04.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage wird die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gemäß § 2 BauGB Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 „Solarpark Mustin“ der Gemeinde Mustin nach § 8 (3) BauGB beschlossen.
Zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens wird die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB, sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und Offenlegung des Planentwurfs nach § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in 6 Planteile aufgeteilt und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 337 ha und betrifft diverse Flurstücke der Flure 1, 2 und 3 der Gemarkung Mustin sowie der Flur 1 der Gemarkung Ruchow.
Eine Auflistung der betroffenen Flurstücke ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Lage ist aus dem Planauszug ersichtlich. Dieser ist Bestandteil des Beschlusses.
Antragsteller ist die TRIANEL Energieprojekte GmbH & Co. KG.
Sachverhalt
Begründung:
Die Firma TRIANEL möchte im gekennzeichneten Bereich auf ca. 337 ha eine Photovoltaik- Freiflächenanlage mit einer Nennleistung von bis zu 350 MWp errichten.
Die Lage der geplanten Anlage bedingt, dass es sich hierbei um eine nicht nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) förderfähige Anlage handelt. Aufgrund gesunkener Gestehungspreise können Anlagen in nicht förderfähigen Bereichen dennoch durch Veräußerung des erzeugten Stroms am Strommarkt wirtschaftlich betrieben werden.
Weiterhin dient die Durchführung des Bauleitplanverfahrens der Schaffung des Baurechts. Sämtliche Kosten dafür übernimmt die Antragstellerin. Die Kostenübernahme wird im noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag geregelt.
Erneuerbare Energien sind nicht nur eine saubere Alternative zu Öl, Kohle und Gas, sondern stehen auch nahezu unerschöpflich zur Verfügung. Die Nutzung solarer (erneuerbarer) Energie zählt zu den Stützen der zukünftigen Energieversorgung, nicht nur deutschlandweit, sondern sogar weltweit und erlaubt es, den Ausstoß von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen signifikant zu verringern und letztlich zu vermeiden.
Im Rahmen der Diversifizierung der Landwirtschaft bietet sich mit dem Vorhaben die Möglichkeit, auf den einbezogenen Flächen temporär Energie zu erzeugen und nach der Nutzungsaufgabe der Solaranlage weiterhin Landwirtschaft zu betreiben. Angesichts der zukünftig vermehrt auftretenden klimatischen Extreme, welche sich negativ auf die Produktivität nicht nur dieser Flächen auswirken, kann die befristete Zwischennutzung durch großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf geeigneten Flächen einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der landwirtschaftlichen Betriebsführung leisten. Es ist also naheliegend, dass Teilflächen temporär aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausgegliedert werden, um durch die damit generierten Pachterlöse eine gute wirtschaftliche Basis für eine fachgerechte Landwirtschaft auf dazu besser geeigneten Flächen abzusichern.
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden sich diese Flächen trotz oder gerade wegen der geplanten Zwischennutzung für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu einem temporären Rückzugsraum für zahlreiche Insektenarten, Kleinsäuger und die Avifauna (regional vorkommende Vogelarten) entwickeln, denn mit dieser Zwischennutzung werden die für die Intensivlandwirtschaft typischen Nutzungserscheinungen, wie Düngung, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder eine regelmäßige mechanische Bodenbearbeitung nicht stattfinden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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895,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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638,7 kB
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