Beschlussvorlage - BV-358-2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung möge folgende Punkte einzeln beschließen:

  1. Das Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheids gemäß § 20 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird als nicht zulässig zurückgewiesen.

 

  1. Das Bürgerbegehren wird als Einwohnerantrag gemäß § 18 KV M-V nicht zugelassen.

 

  1. Das Bürgerbegehren wird als Anwohner-Anregung gemäß § 14 KV M-V angesehen.

Deshalb beschließt die Gemeindevertretung einen der beiden nachfolgenden Punkte:

 

3 a) Die Gemeindevertretung wird im Rahmen einer Einwohnerversammlung das unverbindliche Votum der Bürger zum Solarpark mittels einer Ja/Nein-Abstimmung einholen.

 

oder 

 

3 b) Die Gemeindevertretung verzichtet auf ein Bürgervotum, wird aber vor wichtigen Beschlussfassungen zur Photovoltaik-Anlage jeweils eine Einwohnerversammlung einberufen und über die anstehenden Schritte umfassend informieren. Damit wird die breite Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner gewährleistet und das Verfahren so transparent wie möglich gestaltet.                                               

 

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Sachverhalt

Am 18. September 2023 wurde durch die Bürgerinitiative Witzin/Mustin eine Unterschriftsliste zu einem Bürgerbegehren zur Beantragung eines Bürgervotums über die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage übergeben. Da aus dieser Unterschriftenliste nicht zweifelsfrei das konkrete Anliegen der Bürgerinitiative erkennbar ist, wurde das Bürgerbegehren aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit gem. § 14 Abs. 4 KV M-V in alle möglichen rechtlichen Richtungen bewertet. Deshalb erfolgte verwaltungsseitig sowohl eine Prüfung

 

  1. als formaler Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids gem. § 20 KV M-V i.V.m. §§ 14-18 KV-Durchführungsverordnung M-V (KV-DVO M-V) , als auch
  2. als formaler Einwohnerantrag gem. § 18 KV M-V i.V.m. § 13 KV-DVO M-V und
  3. als Einwohner-Anregung gem. § 14 Abs. 1 KV M-V    

 

Zu a)

Die Gemeindevertretung Witzin hat gem. § 20 Abs. 5 Satz 4 KV M-V i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 KV-DVO M-V über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtbehörde zu entscheiden. Diese Entscheidung muss - unabhängig vom Prüfungsergebnis - in Form eines öffentlichen Beschlusses der Gemeindevertretung Witzin erfolgen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 3, 4 KV-DVO M-V ist durch die Verwaltung rechtzeitig vor der Entscheidung der Gemeindevertretung, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, die Beschlussvorlage der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Beschlussvorlage dann beizufügen ist. Diese Stellungnahme ist diesem Beschluss beigefügt.

Die Prüfung, ob es sich gemäß § 20 Kommunalverfassung M-V um ein zulässiges Bürgerbegehren handelt, hat folgendes ergeben:

Gemäß § 20 Abs. 5 KV M-V muss das Bürgerbegehren schriftlich an die Gemeinde gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Die zu entscheidende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass das Bürgerbegehren die zu entscheidende Frage nicht enthält. Gemäß § 14 Abs. 2 KV-DVO M-V muss das Bürgerbegehren außerdem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Dieses Erfordernis fehlt bei dem eingereichten Begehren. Nach § 14 Abs. 4 KV-DVO M-V darf das Bürgerbegehren nur von Bürgern unterzeichnet sein, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Auf der Unterschriftenliste haben auch Bürgerinnen und Bürger anderer Gemeinden unterschrieben. Gemäß § 14 Absatz 5 KV-DVO M-V sind eigenhändig unterschriebene Unterschriftenlisten einzureichen, die neben Namen, Geburtsdatum und Anschrift auch das Datum der Unterzeichnung lesbar beinhalten müssen. Bei den eingereichten Listen fehlt es am Erfordernis des Datums der Unterzeichnung.

Weiterhin war zu prüfen, ob das Bürgerbegehren unter die Ausschließungsgründe des § 20 Absatz 2 KV M-V fällt. Laut § 20 Absatz 2 Nr. 4 KV M-V darf ein Bürgerentscheid nicht stattfinden über „Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind.“

Für den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage treffen diese Ausschließungsgründe zu, so dass festgestellt werden muss, dass ein Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheids nicht zulässig ist.

 

Zu b)

Weiterhin war zu prüfen, ob die Gemeindevertretung über die Zulässigkeit eines Einwohner-Antrags gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 KV M-V i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO M-V in Form einer Beschlussfassung entscheiden könnte, aus der hervorgehen müsste, ob der Einwohnerantrag inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist. Einer Benehmensherstellung mit der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf es hier nicht. Diese Prüfung hat folgendes ergeben:

Gemäß § 13 KV M-V sind eigenhändig unterschriebene Unterschriftenlisten einzureichen, die neben Namen, Geburtsdatum und Anschrift auch das Datum der Unterzeichnung lesbar beinhalten müssen. Bei den eingereichten Listen fehlt es ebenfalls am Erfordernis des Datums der Unterzeichnung. Der Einwohnerantrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Auch dieses Erfordernis fehlt. Aufgrund des Fehlens wesentlicher Formvorschriften ist auch ein Einwohnerantrag gemäß § 18 KV M-V nicht zulässig.  

 

Zu c)

Weiterhin war zu prüfen, ob das Begehren der Bürgerinitiative dennoch als ein wahrgenommenes Einwohnerrecht nach § 14 Abs. 1 KV M-V verstanden werden könnte. Demnach haben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.  Gemäß § 16 KV M-V unterrichtet der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde, z.B., in Einwohnerversammlungen.  Den Einwohnerinnen und Einwohnern wird hier Gelegenheit gegeben, sich direkt zum Thema zu äußern und die Mitglieder der Gemeindevertretung haben so wiederum die Möglichkeit, das aktuelle Stimmungsbild mit in ihre weiteren Entscheidungen einfließen zu lassen, ohne dass sich hieraus jedoch eine Rechtsverbindlichkeit ableiten ließe.

Deshalb wird der Gemeindevertretung vorgeschlagen, hierüber alternativ zu entscheiden (Punkt 3 a und 3 b der Beschlussvorlage).

Es bestünden zwei Möglichkeiten:

Entweder:

  1. Die Einwohnerinnen und Einwohner könnten im Rahmen einer Einwohnerversammlung befragt werden, wie sie zur Errichtung einer Freiflächenanlage stehen. Das kann mittels einer konkreten Frage, z.B., „Sind Sie für die Errichtung einer Freiflächenanlage?“ und einer offenen Ja-/Nein-Abstimmung erfolgen. Der Vorteil wäre, ein Stimmungsbild unmittelbar zu bekommen. Das Ergebnis dieser Abstimmung wäre allerdings für die Gemeindevertretung unverbindlich und die Gemeindevertreter sind nicht gesetzlich verpflichtet sind, dem Ergebnis dieser Abstimmung zu folgen.

Oder:

  1. Die Gemeindevertretung kann andererseits mit diesem Beschluss verbindlich festlegen, dass vor jeder wichtigen Entscheidung bezüglich der Photovoltaik-Freiflächenanlage jeweils eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird, um über die anstehenden Schritte umfassend zu informieren und sich ein Meinungsbild einzuholen. Damit wird das Verfahren transparent gestaltet und eine möglichst breite Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner an dem gesamten Prozess ermöglicht.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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