Beschlussvorlage - BV-422-2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Amtsausschuß des Amtes Sternberger Seenlandschaft beschließt die Anpassung der Aufwandsentschädigung für Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr zum 1. Januar 2024 entsprechend der in der Anlage beigefügten Tabelle. Die erforderlichen Mittel sind in die Haushaltsplanung für 2024 nachträglich einzustellen.

 

Funktion

Bisherige Regelung

in €

Vorschlag in €

Höchstsatz

EntSchVO

in €

Amtswehrführer

 

220,00

400,00

400,00

§ 2 (1) Nr. 3

Stellv. Amtswehrführer

 

110,00

200,00

200,00

§ 2 (2)

Amtsjugendwart

 

50,00

200,00

250,00

§ 5 (2) Nr. 3

Amtsführung/Funktionsträger

Amts-Gerätewart

Amts-Kleiderwart

50,00

50,00 - 100,00

100,00

§ 5 (2) Nr. 5

 

Bei Ausführung von mehreren Funktionen wird die jeweils höhere Entschädigung erstattet. Bei “keine Angabe“ greift § 5 Abs. 1 Satz 1 der FwEntschVO:  “Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden.“ Diese wird nach Aufwand und Bewertung des Aufwandes eingeschätzt.

Mitglieder der aktiven Feuerwehren, die eine Stellvertreterfunktion wahrnehmen, können nach § 2 Abs. 2 der FwEntschVO M-V 50 % der zu gewährenden Entschädigung für Funktionsinhaber erhalten.

 

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Sachverhalt

 

Am 11. Dezember 2023 wurde die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in M-V (Feuerwehrentschädigungsverordnung – FwEntschVO M-V) neu erlassen. Die letzte Anpassung der Entschädigungssätze erfolgte im Jahr 2014.

In der VO werden die Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger neu geregelt. Nach der Anpassung verschiedener Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige in vielen Bereichen besteht zwischenzeitlich auch der Bedarf, die bisherigen Sätze für Funktionsinhaber der FFW an die aktuellen Herausforderungen anzupassen.

Mit der Neuregelung von 2023 besteht wiederum auch die Möglichkeit, Personen mit besonderen Aufgaben in der Wehr bzw. der Amtsfeuerwehr eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Insbesondere die Funktion des Amtsjugendwartes wird in der FwEntschVO explizit aufgeführt und damit erheblich aufgewertet.

Zwar nicht mehr im Konnexverfahren aber mit einer Anpassung des Brandschutzgesetzes M-V werden die Kosten für den Amtswehrführer und seinem Stellvertreter durch das Land M-V ausgeglichen.

Es wird vorgeschlagen, die Anpassung der Aufwandsentschädigung entsprechend der in der Anlage befindlichen tabellarischen Aufzählung anzupassen

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

X

 

ÜPL

 

Nein

 

 

APL

 

 

Betrag in €:

6.800,00

Produktsachkonto:

126010/50100000

Haushaltsjahr:

2024

Deckungsvorschlag:

Erstattung Land M-V , allg. Deckung

 

 

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