Beschlussvorlage - BV-460-2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Anpassung der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mustin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürger- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Eckardt Meyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Mustin
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Entscheidung
|
|
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Apr 2, 2024
|
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Mustin beschließt die Anpassung der Aufwandsentschädigung für Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr zum 1. Januar 2024 entsprechend der in der Anlage beigefügten Tabelle. Die erforderlichen Mittel sind in die H
Haushaltsplanung für 2024 einzustellen.
Funktion |
Bisherige Regelung in € |
Vorschlag in € |
Höchstsatz § 2 (1) EntSchVO in € |
Wehrführer
|
170,00 |
200,00 |
250,00 § 2 (1) Nr. 5 |
Stellvertretender Wehrführer
|
85,00 |
100,00 |
125,00 § 2 (2) |
Schriftwart / FOX112-Beauftragter (wenn gewählt) |
0,00 |
30,00 |
keine Angabe § 5 (1) |
Jugendwarte (wenn gewählt) |
30,00 |
100,00 |
125,00 § 5 (2) Nr. 4 |
Fahrzeug- und Gerätewart
|
30,00 |
50,00 |
100,00 § 5 (2) Nr. 5 |
Gruppenführer (wenn gewählt) |
0,00 |
30,00 |
keine Angabe § 5 (1) |
Atemschutzgerätewarte (nur nach Lehrgangsabschluß) |
20,00 |
30,00 |
keine Angabe § 5 (1) |
Mitglied der Wehrführung in beteiligter Funktion, (wenn gewählt) |
20,00 |
15,00-30,00 (entsprechend dem tatsächlichen Aufwand) |
keine Angabe § 5 (1) |
Bei Ausführung von mehreren Funktionen wird die jeweils höhere Entschädigung erstattet. Bei “keine Angabe“ greift § 5 Abs. 1 Satz 1 der FwEntschVO: “Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden.“ Diese wird nach Aufwand und Bewertung des Aufwandes eingeschätzt.
Mitglieder der aktiven Feuerwehr, die eine Stellvertreterfunktion wahrnehmen, können nach § 2 Abs. 2 der FwEntschVO M-V 50 % der zu gewährenden Entschädigung für Funktionsinhaber erhalten.
Sachverhalt
Am 11. Dezember 2023 wurde die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in M-V (Feuerwehrentschädigungsverordnung – FwEntschVO M-V) neu erlassen. Die letzte Anpassung der Entschädigungssätze erfolgte im Jahr 2014.
In der VO werden die Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger neu geregelt. Nach der Anpassung verschiedener Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige in vielen Bereichen besteht zwischenzeitlich auch der Bedarf, die bisherigen Sätze für Funktionsinhaber der FFW an die aktuellen Herausforderungen anzupassen.
Mit der Neuregelung von 2023 besteht wiederum auch die Möglichkeit, Personen mit besonderen Aufgaben in der Wehr eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Insbesondere die Funktion des/r Jugendwartes/in wird besonders hervorgehoben (Förderung der Jugendarbeit).
Bei der Höhe der Aufwandsentschädigung soll insbesondere berücksichtigt werden:
1. die Gebietsgröße der Gemeinde und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches,
2. einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches,
3. die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren,
4. die Anzahl der Einsatzfahrzeuge,
5. die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art,
6. die Bereitstellung von technischer Ausstattung und
7. die Möglichkeit der Nutzung der Amtsverwaltung für Verwaltungsarbeiten.
Es wird vorgeschlagen, die Anpassung der Aufwandsentschädigung entsprechend der in der Anlage befindlichen tabellarischen Aufzählung anzupassen.