15.03.2012 - 5.2 Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen...

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Wortprotokoll

Mit Antrag vom 29.02.2012 hat die Biogas Ruchow GmbH und Co. KG, vertreten durch Herrn Udo Porm (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Gemeinde Mustin gemäß § 12 Absatz 2 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Der Vorhabenträger beabsichtigt für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage um ein Blockheizkraftwerk. Darüber hinaus soll der Bestand festgeschrieben werden. Zusätzliche bauliche Anlagen für die Gasproduktion oder Lagerung sind nicht geplant.

Die Gemeinde Mustin stimmt diesem Antrag des Vorhabenträgers zu. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen seines Antrages zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Gemeinde gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 Absatz 1 BauGB vorbereitet. Finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

Die Gemeinde Mustin verfügt über keinen wirksamen Flächennutzungsplan und ist darüber hinaus noch nicht in der Lage, ein Flächennutzungsplankonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu erarbeiten.

Entsprechend soll der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan noch vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt werden, weil dringende Gründe (Allgemeiner Klimaschutz in Verbindung mit der Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien) es erfordern und der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung des Amtes Barnim-Oderbruch durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01 „Biogasanlage Ruchow“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

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Beschluss:

1.       Dem Antrag der Biogas Ruchow GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Udo Porm, Dorfstraße 30, 19406 Mustin/OT Ruchow, auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Mustin zu und beschließt für das Gebiet der Flurstücke 137/1,  137/2 (teilweise), 137/3 (teilweise), 138/2 und 138/3 der  Flur 2, Gemarkung Mustin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 01 „Biogasanlage Ruchow“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. Das Plangebiet ist dem dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenem Lageplan zu entnehmen.

2.       Ziel der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung aus Biomasse“ (§ 11 Absatz 2 BauNVO) angemessene Erweiterungsmöglichkeiten für die bestehende Biogasanlage planungsrechtlich zu ermöglichen und zu sichern.

3.       Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Versammlung durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

4.       Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden.

5.       Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

6.       Für die Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen durch das Planungsbüro Baukonzept Neubrandenburg GmbH ist eine Vereinbarung abzuschließen, mit der der Vorhabenträger zusichert, dass der Gemeinde Mustin im Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01 „Biogasanlage Ruchow“ keine negativen finanziellen Auswirkungen entstehen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

              dafür:              7                            dagegen:              0                            enth.:              0

             

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

             

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