Beschlussvorlage Brüel - VBr-018/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Bau und Betrieb einer Rinderanlage und einer Biogasanlage am Standort Keez
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Brüel
- Federführend:
- Amt für Stadt-und Gemeindeentwicklung
- Bearbeiter:
- Rolf Brümmer
- Verantwortlich:
- Herr Gülker
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss Brüel
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Tourismus Brüel
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr Brüel
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Vorberatung
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18.02.2015
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Erledigt
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Stadtvertretung Brüel
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Entscheidung
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24.02.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Stadtvertretung beschließt die Aufhebung des Beschlusses VBr-007/2014.
(Antrag der Agrarhof Brüel e.G. zum Ausbau der Zufahrtsstraße nach Keez/Keezer Damm.
- Die Stadt Brüel erteilt ihr Einvernehmen zur Errichtung und dem Betrieb einer Rinder- und Biogasanlage in der Gemarkung Keez, Flur 1, Flurstücke 217, 223, 224, 234, 235, 236, 237/1 unter der Maßgabe der Berücksichtigung und besonderen Prüfung der in der Anlage 1 und 2 aufgeführten Bedenken und Anregungen. Die Erteilung des Einvernehmens erfolgt vorbehaltlich eines noch zwischen dem Antragsteller (Agrarhof Brüel e.G.) und der Stadt Brüel abzuschließenden Erschließungsvertrages für die straßenseitige Erschließung (einschließlich Ausbau und Unterhaltung der von der Maßnahme betroffenen Bereiche des Keezer Damm) der geplanten Rinder- und Biogasanlage.
Sachverhalt
Begründung:
Der Agrarhof Brüel eG. mit Sitz in Brüel Golchener Weg beabsichtigt, in der Gemarkung Keez, Flur 1 auf den Flurstücken 217, 223, 224, 234, 235, 236, 237/1, eine Rinderanlage mit 2.280 Milchkühen, 169 Jungrindern und 600 Kälberplätzen sowie eine Biogasanlage zu errichten.
Die Stadt Brüel wurde vom StALU Westmecklenburg mit Schreiben vom 06.01.2015 aufgefordert, aus planungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen oder zu versagen.
Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den § 31, 33 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).
Der § 31 BauGB regelt Ausnahmen und Befreiungen und trifft nicht zu. Da kein Bauleitplan für diesen Bereich vorliegt, wird die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 33 BauGB geregelt. Das Vorhaben ist nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich zu beurteilen.
Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen kann festgestellt werden, dass keine planungsrechtlichen Gründe zur Versagung zur des Einvernehmens vorliegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14 kB
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2
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(wie Dokument)
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24,8 kB
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