Beschlussvorlage Brüel - VBr-085/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Teileinziehung eines Straßenabschnitts der öffentlichen Straße in Thurow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Brüel
- Federführend:
- Bürger- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Eric Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Bereit
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Stadtvertretung Brüel
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Entscheidung
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02.02.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Brüel beschließt, den Antrag auf Teileinziehung für den Teilabschnitt Dorfstraße in Thurow bis zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Kloster Tempzin (ca. 1,5 km) der auf dem Grundstück der Gemarkung Thurow, Flur 1, Flurstück(FS) 216, FS 135/3, FS 134/3 und FS 208/5 an die zuständige Behörde, hier der Landrat LK Ludwigslust- Parchim zu stellen. Der Fahrzeugverkehr ist zu beschränken, hier durch das Verbot für Fahrzeuge über dem tatsächlichen Gesamtgewicht 7,5 t, Linienverkehr und Betriebs- & Versorgungsdienst frei.
Die Kosten, von bis zu 600.00 EUR, für eine entsprechende Beschilderung sind durch die Stadt Brüel, als Straßenbaulastträger, vorzuhalten.
Durch das Bürgeramt sind alle weiteren erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
Sachverhalt
Begründung:
Es wird beabsichtigt, die Dorfstraße in Thurow bis zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Kloster Tempzin (ca. 1,5 km) der auf dem Grundstück der Gemarkung Thurow, Flur 1, Flurstück(FS) 216, FS 135/3, FS 134/3 und FS 208/5 teileinzuziehen.
Der Teilabschnitt wurde nach den Förderrichtlinien des „ländlichen Wegebau“ ausgebaut, entspricht aber nicht mehr den heutigen örtlichen Bedürfnissen. Der Teilabschnitt stellt außerdem eine Verbindung zwischen der Bundesstraße 104 und der Bundesstraße 192 dar. Dieser Teil wird insbesondere durch Lkw-Verkehr über 7,5t, als Abkürzung zwischen den vorgenannten Bundesstraßen genutzt. Aufgrund des Ausbauquerschnittes und des Straßenaufbaus ist die Straße für diesen Verkehr nicht geeignet.
Beabsichtigt ist, den Nutzerkreis für diesen Straßenabschnitt auf 7,5 t und auf den Linienverkehr und Betriebs- & Versorgungsdienst zu beschränken, um auch so die Sicherheit für Anlieger, insbesondere Kinder zu erhöhen.
Zur Durchsetzung dieser Teileinziehung ist ein Antrag (gem. § 9 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) v. 13.01.93) an die zuständige Behörde, hier der Landrat des Landkreis Ludwigslust-Parchim erforderlich. Die entsprechende Beschilderung wird bei positiver Entscheidung durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreis Ludwigslust-Parchim durch verkehrsrechtliche Anordnung nach StVO vorgegeben. Im Verlauf der Bundesstraße 104 sowie aus Richtung Langen Jarchow bzw. Zahrensdorf ist es erforderlich auf die Beschränkung hinzuweisen. Für Kosten der Beschilderung müssen die Straßenbaulastträger aufkommen.
Für die Stadt Brüel entstehen Kosten bis zu 600.00 EUR. Die Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Finanz. Auswirkung
5. Finanzielle Auswirkungen:
| keine |
| Erträge/Einzahlungen | X | Aufwendungen/ Auszahlungen |
| Betrag |
| Haushaltsstelle |
| Haushaltsjahr |
| 600,00 EUR |
| 13.541000.04860000 |
| 2017 |
| Die Mittel stehen zur Verfügung |
x | Die Mittel stehen nicht zur Verfügung |
| Die Mittel stehen nur teilweise zur Verfügung |
Teilbetrag in € | Deckungsvorschlag | Sichtvermerk/Kämmerei |
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